Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Deco Design Fürus GmbH

Stand: August 2020

Stand: August 2020

Stand: August 2020

  1. Geltung der Bedingungen

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend auch: Bedingungen) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer).

2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend auch: Bedingungen) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer).

2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  1. Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung und Vertragsschluss

1. Soweit durch uns Angebote unterbreitet werden, sind diese freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung in Textform.

2. Die zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts , Material- und Maßangaben und Angaben in Prospekten, sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums , Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf unser Verlangen unverzüglich an uns heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

3. Kostenvoranschläge sind von dem Käuferzu vergüten.

4. Bestellungen werden für uns durch deren ausdrückliche Bestätigung in Textform (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn wir die Bestellung ausführen, insbesondere wenn wir der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einer Bestätigung durch uns in Textform. Entsprechendes gilt für Ergänzungen; Änderungen und Nebenabreden.

1. Soweit durch uns Angebote unterbreitet werden, sind diese freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung in Textform.

2. Die zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts , Material- und Maßangaben und Angaben in Prospekten, sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums , Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf unser Verlangen unverzüglich an uns heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

3. Kostenvoranschläge sind von dem Käuferzu vergüten.

4. Bestellungen werden für uns durch deren ausdrückliche Bestätigung in Textform (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn wir die Bestellung ausführen, insbesondere wenn wir der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einer Bestätigung durch uns in Textform. Entsprechendes gilt für Ergänzungen; Änderungen und Nebenabreden.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.

2. Unsere Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Käufer 2% Skonto vom Nettopreis in Abzug bringen, sofern er nicht mit der Begleichung anderer Rechnungen in Verzug ist.

3. Für Warenbestellungen behalten wir uns vor, eine Anzahlung von bis zu 100% des Auftragswertes zu verlangen.

4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Käufer eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.

2. Unsere Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Käufer 2% Skonto vom Nettopreis in Abzug bringen, sofern er nicht mit der Begleichung anderer Rechnungen in Verzug ist.

3. Für Warenbestellungen behalten wir uns vor, eine Anzahlung von bis zu 100% des Auftragswertes zu verlangen.

4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Käufer eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

  1. Lieferzeit

1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

3. Teillieferungen sind in einem dem Käufer zumutbaren Maß zulässig.

4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

6. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer über diese benachrichtigen.

  1. Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

2. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch , Transport , Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

2. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch , Transport , Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  1. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.

3. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Eine Verarbeitungder Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei einem Verstoß des Käufers gegen die vorgenannte Verpflichtung nach § 324 BGB bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.

3. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Eine Verarbeitungder Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei einem Verstoß des Käufers gegen die vorgenannte Verpflichtung nach § 324 BGB bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

  1. Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Ist der Kauf für den Käufer ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Eingang der Ware in Textform mitteilen. Mängel, die auchbei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offenerMängel ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Breite, Gewicht, Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Dessins können nicht beanstandet werden.

3. Wir können Ansprüche nach unsererWahl gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse gegen den Käufer abtreten. Der Käufer kann uns wegen dieser Mängel im Fall der Abtretung nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Hat der Fremdlieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme aus.Der Käufer ist verpflichtet, uns über die Inanspruchnahme unseres Lieferanten zu unterrichten und wird uns auf Wunsch laufend über die Verhandlungen informieren.

4. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von 30 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er ggf. berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Käufervom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben.

5. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache zu ersetzen. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Aus-und Einbaukosten des mängelbehafteten Liefergegenstandes bzw. der mangelfreien Ersatzlieferung besteht auch nicht im Rahmen des Lieferantenregresses gem. § 445 a BGB. Die übrigen Regressansprüche des Käufers gegen uns bleiben unberührt. Entstehen dem Käufer im Rahmen einer Mängelbeseitigung erhöhte Aufwendungen, weil der Liefergegenstand von ihm oder von einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, so ist ein Rückgriffanspruch gegen uns ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung des Liefergegenstandes seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart wurde.

6. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ergeben, nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllungdes Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf. Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für unvorhersehbare Schäden.Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

7. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, finden Haftungsbegrenzungsbestimmungen der vorstehenden Ziff. 4 keine Anwendung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Käufer beabsichtigten Zwecke, sofern dieser Zweck nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

9. Retouren von defekter Ware sind nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Käufers mit Angabe von Artikel, Menge und Grund der Rücklieferung und unserer schriftlichen Bestätigung möglich. Erfolgte keine vorherige schriftliche Ankündigung, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. Retouren < 7,5m sind nicht erstattungsfähig.

1. Ist der Kauf für den Käufer ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Eingang der Ware in Textform mitteilen. Mängel, die auchbei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offenerMängel ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Breite, Gewicht, Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Dessins können nicht beanstandet werden.

3. Wir können Ansprüche nach unsererWahl gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse gegen den Käufer abtreten. Der Käufer kann uns wegen dieser Mängel im Fall der Abtretung nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Hat der Fremdlieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme aus.Der Käufer ist verpflichtet, uns über die Inanspruchnahme unseres Lieferanten zu unterrichten und wird uns auf Wunsch laufend über die Verhandlungen informieren.

4. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von 30 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er ggf. berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Käufervom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben.

5. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache zu ersetzen. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Aus-und Einbaukosten des mängelbehafteten Liefergegenstandes bzw. der mangelfreien Ersatzlieferung besteht auch nicht im Rahmen des Lieferantenregresses gem. § 445 a BGB. Die übrigen Regressansprüche des Käufers gegen uns bleiben unberührt. Entstehen dem Käufer im Rahmen einer Mängelbeseitigung erhöhte Aufwendungen, weil der Liefergegenstand von ihm oder von einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, so ist ein Rückgriffanspruch gegen uns ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung des Liefergegenstandes seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart wurde.

6. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ergeben, nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllungdes Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf. Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für unvorhersehbare Schäden.Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

7. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, finden Haftungsbegrenzungsbestimmungen der vorstehenden Ziff. 4 keine Anwendung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Käufer beabsichtigten Zwecke, sofern dieser Zweck nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

9. Retouren von defekter Ware sind nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Käufers mit Angabe von Artikel, Menge und Grund der Rücklieferung und unserer schriftlichen Bestätigung möglich. Erfolgte keine vorherige schriftliche Ankündigung, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. Retouren < 7,5m sind nicht erstattungsfähig.

  1. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Soweit wir nach vorstehender Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

4. Bei Verzug ist der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz auf 5% des Netto-Kaufpreises begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Soweit wir nach vorstehender Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

4. Bei Verzug ist der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz auf 5% des Netto-Kaufpreises begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

  1. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Ziff. 1, § 438 Abs. 3, § 444 sowie § 445 b BGB.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

4. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsfristen.

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Ziff. 1, § 438 Abs. 3, § 444 sowie § 445 b BGB.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

4. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Krefeld. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Krefeld. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG vom 11. April 1980.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Krefeld. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Krefeld. Es steht uns jedoch frei, dass für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG vom 11. April 1980.